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Beim Kauf einer Immobilie in Frankreich und danach fallen eine Vielzahl steuerlicher Abgaben an, die bereits vor Abschluss des Vorvertrages in die Planung miteinbezogen werden sollten.
Weiter dürfen zur Berechnung der plus-value vom Verkaufswert folgende Positionen abgezogen werden:
Der so ermittelte Wertzuwachs ist der Steuerberechnung zugrundezulegen. b) Steuerbefreiungen in besonderen Fällen: In einigen besonderen Fällen stellt der französische Gesetzgeber den Wertzuwachs vollständig von der Besteuerung frei:
c) Höhe der plus-value Steuer und Verfahren Wenn nach den obigen Ausführungen ein steuerbarer Wertzuwachs vorliegt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe Steuern anfallen und auf welche Weise diese zu erklären und zu leisten sind. Auch hier hat die Gesetzesreform weitere Neuerungen gebracht: Für Personen, die ihren Steuerwohnsitz in Frankreich haben, beträgt die Steuer seit dem 01.01.2011 31,3 % bestehend aus taux forfaitaire 19% + CSG 8,2% + CRDS 0,5% + prélevement social 2,2% + taxe additionnelle 0,3% + revenu de solidarité active 1,10% (zuvor seit: 01.01.2005 27 %: taux forfaitaire 16% + CSG 8,2% + CRDS 0,5% + prélevement social 2% + taxe additionnelle 0,3%) des nach obigen Regeln berechneten Wertzuwachses . Die Steuer wird als Quellensteuer erhoben und nicht etwa als Einkommenssteuer. Vielmehr wird die Steuer unmittelbar mit dem Verkauf fällig. Das Gesetz verpflichtet den Notar, die entsprechende Steuererklärung Namens und im Auftrag des Verkäufers anzufertigen sowie aus dem treuhänderisch empfangenen Kaufpreis die Steuer zu begleichen. Die Berechnung und Höhe der Steuer für Verkäufer, die Ihren Steuerwohnsitz nicht in Frankreich haben und die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, entsprechen denjenigen der französischen Steuerinländer. Die Sozialabgaben werden hingegen nicht erhoben (Richtlinie des franz. Finanzministeriums Instr. BOI 8 M-1-04, n° 81). Für alle anderen Steuerausländer, d.h. solche die ihren Steuerwohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, beträgt der Steuersatz weiterhin 33 1/3%. d) Einschaltung des sog. représentant accrédité – SARF S.A. Seit dem 1. März 2004 verpflichtet der französische Gesetzgeber Steuerausländer, bei der Erklärung und Abführung der plus-value einen speziell hierfür akreditierten Vertreter (représentant accrédité) zwischenzuschalten, der für die Richtigkeit der Erklärung haftet. (Article 244 bis A du C.G.I.; Article 171 quater annexe II du C.G.I.) Die Notare schalten in der Regel die entsprechend staatlich anerkannte Gesellschaft des Privatrechts SARF S.A. (Société accréditée de représentation fiscale, Aktiengesellschaft des französischen Rechts) mit Sitz in Paris ein, die mittlerweile wohl eine Monopolstellung erlangt haben dürrfte. Freilich entstehen hierdurch weitere Kosten, die vom Verkäufer zu tragen sind. Eine Ausnahme von der Steuererklärungspflicht und Einschaltung des représentant accrédité besteht lediglich in Fällen, in denen entweder der Kaufpreis weniger als 150.000 € beträgt oder in Anbetracht des Zeitablaufs zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie absehbar keine plus-value Steuer zu entrichten ist. *** REFORM DER PLUS VALUES IMMOBILIERES AB DEM 01.02.2012 ***
Aus aktuellem Anlass darf auf die Entwicklungen des französischen Rechts der Plus Value Steuer hingewiesen werden. Am 08.09.2011 hat der französische Gesetzgeber das zweite Haushaltsberichtigungsgesetz 2011 (Les lois de Finances rectificatives pour 2011) verabschiedet. Dieses Gesetz beinhaltet eine grundlegende Reform der Besteuerung von Immobilienwertzuwächsen. Nach der neuen Regelung wird die Plus Value Steuer für alle Immobilien, die nicht den Hauptwohnsitz darstellen, in der Regel einschließlich der sog. Sozialabgaben 32,5 % (anstatt vormals 31,3%) des Wertzuwachses betragen (bestehend aus taux forfaitaire 19% + prélèvement social 13,5 %). Weiterhin bleibt es zunächst dabei, dass bei Verkauf innerhalb der ersten 5 Jahre überhaupt kein Abschlag vom steuerbaren Wertzuwachs erfolgt. Abweichend von der bisherigen Regelung werden allerdings von dem steuerbaren Wertzuwachs bei Verkauf zwischen dem 6. und dem 17. Jahr seit Erwerb nunmehr lediglich 2 % pro Jahr abgezogen, bei Verkauf zwischen dem 18. und 24. Jahr seit Erwerb lediglich 4 % pro Jahr und bei Verkauf ab dem 24. Jahr 8% pro Jahr. Hierdurch ergibt sich im Vergleich zur bisher geltenden Gesetzeslage eine ganz erhebliche Steigerung der Steuer. Insbesondere wird der Eintritt der vollständigen Steuerbefreiung von 15 Jahren auf 30 Jahre seit Erwerb verschoben. Das Gesetz wurde am 08.09.2011 verabschiedet, ist aber noch nicht veröffentlicht. Die neue gesetzliche Steuerregelung wird soweit bisher absehbar auf alle Immobilienverkäufe anwendbar sein, deren notarielle Kaufverträge ab dem 01.02.2012 beurkundet werden - die Unterzeichnung des Vorvertrages bis zu diesem Datum reicht nach bisherigen Informationen nicht aus . Da in der Regel zwischen Vorvertrag und notarieller Beurkundung etwa 3 Monate liegen, darf potentiellen Verkäufern, die noch nach der alten Regelung besteuert werden möchten, angeraten werden, den Vorvertrag bis spätestens Anfang November 2011 zu unterzeichnen. Ob die ursprüngliche Regelung über die Nichterhebung der Sozialabgaben von Verkäufern, die Ihren Steuerwohnsitz nicht in Frankreich haben und die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, unter Geltung des neuen Gesetzes aufrechterhalten bleibt, ist bisher nicht bekannt. Es gilt hier, die weitere Entwicklung im Auge zu behalten. *** _____________________________________________________________________ *** 3. Vom Käufer zu tragende Steuern Diese Registersteuer setzt sich zusammen aus der sog. Departementsteuer (taxe départementale) in Höhe von 3,6 %, der Staatsabgabe (Droit au profit de l’Etat) in Höhe von 0,2 % und der sog. Gemeindesteuer (taxe communale) in Höhe von 1,2 %, sowie dem sog. prélèvement pour frais d’assiette von 2,5% auf die Gemeindesteuer. Beim Kauf einer „alten“ Immobilie im selben Wert von 150.000 € kommt man also nur auf Steuerabgaben i. H. von 7.635 €. Je nach Art und Belegenheit der Immobilie gelten vereinzelt territoriale Sonderregeln, durch die die genannten Besteuerungssätze modifiziert werden – dem ist im Einzelfall also nachzugehen. 4. Laufende Steuern nach Erwerb Besitz und Nutzung der Immobilie lösen unabhängig von der Veräußerung noch die folgenden Steuern aus: a) Grundsteuer (taxe foncière) Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Lokalsteuer für bebaute Grundstücke zugunsten der Gemeinden und Départements. Grundsteuer hat in Frankreich zu zahlen, wer zum 1. Januar eines Jahres entweder Volleigentümer (propriétaire), Nießbrauchsberechtigter (usufruitier) oder Erbbaurechtsnehmer (preneur à bail d'un bail emphytéotique, à construction ou à réhabilitation d'un immeuble bâti) eines bebauten Grundstücks ist. Wird die Immobilie oder das Recht im laufenden Jahr verkauft, schuldet der ursprüngliche Eigentümer bzw. Berechtigte die Grundsteuer für das gesamte Jahr. Die Steuer wird auf der Grundlage eines. sog. Wohnwertes (valeur locative) berechnet, der von den Besonderheiten der Immobilie abhängt : Lage, Konstruktionskategorie, Wohnfläche, Ausstattung etc. Der Wohnwert wird jährlich durch ein entsprechendes nationales Gesetz anhand der Veröffentlichung eines Koeffizienten angepasst (für 2004 betrug der Koeffizient 1,015). Im Detail ist die Berechnung kompliziert und hängt von vielen örtlichen Besonderheiten ab, die hier nicht weiter vertieft werden können. Gleichzeitig mit der taxe foncière wird in den meisten Gemeinden auch eine Müllabfuhrsteuer (taxe d'enlèvement des ordures ménagères) erhoben. Diese werden von der jeweiligen Gemeinde autonom festgelegt. b) Wohnsteuer (taxe d’habitation) Als Bewohner einer möblierten Wohnstätte (habitation meublée) sind Sie zur Zahlung der sog. Wohnsteuer (taxe d’habitation) verpflichtet, unabhängig davon, ob Sie Eigentümer, Mieter oder kostenlos zur Nutzung berechtigt sind. Auch diese Steuer wird zugunsten der Gemeinden und Départements erhoben. Die Berechnung gestaltet sich ähnlich wie bei der Grundsteuer. Ausgangspunkt ist hier allerdings der katasteramtlich festgestellte Wohnwert (valeur locative cadastrale). Für sozial schwache Haushalte bestehen zahlreiche Möglichkeiten, eine Ermässigung oder eine Befreiung von der Wohnsteuer zu erhalten. 3. Strafsteuer für leerstehende Gebäude (taxe sur les logements vacants) In der Praxis weniger relevant ist die Erhebung der Strafsteuer für leerstehende Gebäude, die in allen Großstädten Frankreichs seit 1999 erhoben werden, in denen ein Ungleichgewicht zwischen Nachfrage und Angebot herrscht. Die Erhebung der Steuer ist an das Vorliegen eines längerfristigen Leerstehens (mehr als 2 Jahre) gebunden und setzt ein Verschulden des Eigentümers voraus. Daneben bezieht sich die Steuer auch in der Regel nicht auf Immobilien, die als zweiter Wohnsitz oder Feriendomizil dienen (résidence sécondaire) oder die renoviert werden müssen. 4. Vermögenssteuer (ISF) Natürliche Personen, die über in Frankreich belegenes Vermögen verfügen, dessen Wert nach Abzug aller Verbindlichkeiten mehr als 732.000 € (VZ 2005) beträgt, haben eine jährliche Vermögenssteuer (Impôt de solidarité sur la fortune; kurz: ISF) zu entrichten. Die Einzelheiten der Berechnung des steuerbaren Vermögens sind recht komplex und können gerade bei in Frankreich belegenem Immobilienvermögen von Steuerausländern zahlreiche Problemfragen aufwerfen. Ein Problem stellt sich hier zunächst bei der Ermittlung des steuerbaren Nettovermögens. Grundsätzlich können nämlich hierbei zahlreiche Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden, wie etwa Darlehen, Forderungen Dritter, bestimmte Steuerzahlungspflichten etc. Problematisch bei Steuerausländern mit einer Immobilie in Frankreich ist aber, dass die Verbindlichkeiten – auch wenn sie möglicherweise einen Bezug zur Immobilie aufweisen - oftmals nur im Ausland bestehen (z.B. Darlehen einer deutschen Bank für die Finanzierung einer französischen Immobilie) Es besteht hier die Gefahr, dass diese von der französischen Finanzverwaltung nicht als abzugsfähig anerkannt werden. Ferner stellt sich die Frage der Bewertung des Immobilienvermögens. Auszugehen ist hierbei grundsätzlich vom tatsächlichen Marktwert. Im Zweifelsfall muss dieser durch einen oder mehrere anerkannte Sachverständige ermittelt werden, was wiederum neue Kosten auslöst. Ist die Immobilie allerdings bewohnt, kann für die Steuerberechnung in der Regel pauschal 20 % vom Marktwert abgezogen werden. Daneben gibt es zahlreiche Sondervorschriften zur Privilegierung bestimmter Personengruppen: So entfällt beispielsweise die Vermögensteuer oder sie ist reduziert, wenn das Vermögen zur Ausübung eines Berufs eingesetzt wird oder wenn das Vermögen aus empfangenen Schadensersatzleistungen für körperliche Verletzungen besteht etc. Der Wert des ermittelten steuerbaren Nettovermögens wird mit folgenden prozentualen Steuersätzen (2007) besteuert:
5. Steuerrechtliche Relevanz von Vermietungen Zahlreiche weitere steuerrechtliche Pflichten ergeben sich in der Regel aus der Vermietung der Immobilie, dies auch wenn der Eigentümer und Vermieter seinen Steuerwohnsitz im Ausland hat. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Frankreich belegenen Immobilie sind nach dem bereits zitierten DBA grundsätzlich in Frankreich zu versteuern. Dies geschieht für Einkünfte natürlicher Personen im Rahmen einer französischen Einkommenssteuererklärung (déclaration des impôts sur les revenus) In Frankreich unterliegt die Einkommenssteuer grundsätzlich einem progressiven Stufentarif mit Ecksteuersätzen von 5,5 bis 40 % (2007). Steuerausländer, die in Frankreich nur ihr in Frankreich erzieltes Einkommen zu versteuern haben, werden allerdings mit dem Mindeststeuersatz von 25% bezogen auf diese Einkünfte besteuert. Wenn der Steuerausländer allerdings nachweist, dass der französische Steuersatz bezogen auf die gesamten in- und ausländischen Einkünfte niedriger wäre, wird dieser niedrigere Steuersatz bei der Festlegung der französischen Einkommenssteuer berücksichtigt. (Article 197 A du C.G.I.) Daneben gibt es auch ein komplexes System zum Verlustabzug, das an dieser Stelle allerdings wegen seines Umfangs nicht weiter vertieft werden kann. Gleiches gilt für die besonderen steuerrechtlichen Konsequenzen der gewerblichen Vermietung oder wenn die Vermietung durch eine Immobiliengesellschaft, die ihrerseits Eigentümerin ist, erfolgt. Hier gilt es, sich über die jeweils aktuellen Pflichten und Steuersparmöglichkeiten im Einzelfall fachkundig beraten zu lassen. Autor: Armin VIGIER, Rechtsanwalt-Avocat KLIMA & VIGIER Rechtsanwäle - Avocats Kreuzstraße 12 D-80331 Munich Tel. ++49 (0)89 24 21 88 50 Fax ++49 (0)89 24 21 88 520 Rechtlicher Hinweis: Diese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgemäß kann daher für die hier gemachten Ausführungen keine Haftung übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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