Informations juridiques
| Droit allemand [articles en français] |
| Droit français [articles en allemand] |
| Notarkosten beim Immobilienerwerb in Frankreich |
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Neben den Steuern fallen beim Kauf einer Immobilie auch Notarkosten an. Wer diese Kosten zu tragen hat, kann zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt werden.
1. Der Begriff der frais de notaire Oftmals wird der pauschale Begriff „frais de notaire“ terminologisch verwirrend nicht nur für die eigentliche Vergütung des Notars verwendet, sondern für den Gesamtbetrag der vom Notar treuhänderisch abzuführenden Steuern nebst seiner Auslagen und Entlohnung. In der Sache sind allerdings die Vergütung und die Auslagen des Notars von den Steuern zu trennen: 2. Das eigentliche Notarhonorar (émoluments du notaire) Das eigentliche Notarhonorar (émoluments du notaire) wird bei Kaufverträgen nach einer degressiven, prozentanteiligen Gebührentabelle in Abhängigkeit von der Höhe des Kaufpreises berechnet. Die näheren Einzelheiten regelt eine besondere Verordnung (Décret n°78-262 du 8 mars 1978). Derzeit sieht die Gebührentabelle folgende Notarhonorare für den Immobilienverkauf vor, zu denen die anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19,6 % hinzuzurechnen ist: Kaufpreis in € Notarhonorar in € vor Steuern 0 bis 3050 € 5,98 % 3051 bis 6100 € 3,9468 % 6101 bis 16770 € 1,9734 % 16771 € und mehr 0,9867 % Für den Verkauf von Wohnungseigentum gelten weitere besondere Vorschriften, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen. Neben diesen gesetzlich festgelegten Kosten fallen für besondere Dienstleistungen des Notars zusätzliche Honorare an, z.B. für die Finanzierung des Kaufpreises durch Darlehen und/ oder Bestellung einer Hypothek etc. Neben diesen gewöhnlichen émoluments erhält der Notar noch die Formalitätsgebühren (émoluments de formalités) für die Einholung von behördlichen Bestätigungen, Auszug aus dem Kataster und dem Hypothekenregister, Personenstandsurkunden etc.). Gerechnet wird nach einem Einheitsbewertungssystem. Eine Werteinheit (unité de valeur) wird mit 3,28 € vergütet. 3. Die Auslagen des Notars (déboursés) Die Auslagen des Notars (déboursés), werden daneben gesondert erstattet. Hierbei handelt es sich um Kostenforderungen Dritter, die der Notar für besondere Eintragungsformalitäten oder Fremdauskünfte verauslagt hat. (urbanisme, certificat hypothécaire, renseignement du syndic de copropriété, etc.) Der Käufer kann den Notar um eine detaillierte Kostenaufstellung bitten. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Schiedsverhandlung vor der Notarkammer des Departements und bei deren Scheitern eine Anrufung des zuständigen Tribunal de grande instance möglich – dies zumindest in der Theorie. Autor: Armin VIGIER, Rechtsanwalt-Avocat KLIMA & VIGIER Rechtsanwälte - Avocats Thierschstr. 27 D-80538 Munich Tel. ++49 (0)89 210 35 160 Fax ++49 (0)89 210 35 170 Rechtlicher Hinweis: Diese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgemäß kann daher für die hier gemachten Ausführungen keine Haftung übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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