Rechtsinformationen
| Deutsches Recht [in französischer Sprache] |
| Französisches Recht [in deutscher Sprache] |
| Der französische Immobilienmakler (agent immobilier) |
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1. Berufsregelung Anders als in Deutschland ist in Frankreich die Berufsbezeichnung des Immobilienmaklers (agent immobilier) geschützt, Zulassung und Ausübung der Tätigkeit unterliegen einer strengen gesetzlichen Berufsordnung. (Loi n° 70-9 du 2 janvier 1970 „Loi HOGUET; Décret n° 72-678 du 20 juillet 1972) Gerade beim Immobiliengeschäft mit ausländischen Käufern oder Verkäufern ist vereinzelt zu beobachten, dass selbsternannte Makler in Erscheinung treten, die nicht über die nötige Ausbildung und Zulassung verfügen. Im Zweifel sollte der Makler daher gebeten werden, schriftlich folgende Auskünfte zu geben:
Diese gesetzlich vorgeschriebenen Angaben stellen sicher, dass man es mit einem seriösen Vermittler zu tun hat. 2. Dienstleistungen Der agent immobilier ermöglicht die Besichtigung der Immobilie, gibt alle Auskünfte hinsichtlich des Kaufpreises und entstehender Kosten und informiert auch über die Möglichkeit der Aufnahme etwaiger Darlehen. Ist der Interessent zum Kauf entschlossen, kann der Immobilienmakler auch den verbindlichen Vorvertrag (compromis de vente oder promesse, s.o.) ausarbeiten und den Parteien zur Unterzeichnung vorlegen. Er leitet den Vorvertrag dann nach Unterzeichnung zum Notar, damit dieser den Vertrag beurkunden und publizieren kann. Mit der Ausarbeitung des Vorvertrages kann auch direkt der Notar beauftragt werden. Aufgrund vielfach zu beobachtender Leichtfertigkeit darf auch an dieser Stelle nochmals besonders darauf hingewiesen werden, dass es in der Regel ab Unterzeichnung des Vorvertrags (compromis oder promesse) beim Makler - auch ohne Einschaltung des Notars – vom Kauf kein Zurück mehr gibt. Ist eine weitere rechtliche Beratung oder Überlegung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie erwünscht, sollte diese unbedingt noch vor der Unterzeichnung des Vorvertrages eingeholt werden. 3. Maklerprovision Ferner ist zwischen Käufer und Verkäufer frei verhandelbar, wer von Ihnen die Kosten zu tragen hat. Oftmals verpflichtet sich auch eine der Parteien gesondert durch Vertrag mit dem Makler zur alleinigen Kostenübernahme. Bevor man also beim Makler Unterschriften leistet, sollte man sich über den genauen Inhalt des Vertrages im Klaren sein. Die Maklerprovision kann seit dem 1.1.1987 in Form eines Festpreises oder eines Prozentanteils des Kaufpreises vertraglich frei ausgehandelt werden und liegt in der Regel zwischen 5 % und 10 % des Kaufpreises zzgl. 19,6 % Umsatzsteuer. Der Makler ist verpflichtet, durch gut sichtbaren Aushang in seinem Geschäftslokal über den bei ihm üblichen Kommissionstarif zu informieren. Der Maklerauftrag muss außerdem Angaben darüber beinhalten, welche Partei die Provision zu tragen hat, oder ob diese aufgeteilt wird (Art. 736 Décret n° 72-678 du 20 juillet 1972). Die Maklerprovision ist erst mit der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde fällig. In keinem Fall sollte vorher eine Provisionszahlung an Makler erfolgen. Der Makler ist allerdings berechtigt, bei Abschluß des Vorvertrages etwaige Anzahlungen (in der Regel 10 % des Kaufpreises s.o.) als sog. sequestre treuhänderisch entgegenzunehmen und bis zur Beurkundung durch den Notar und den entsprechenden Vollzug zu verwalten. Autor: Armin VIGIER, Rechtsanwalt-Avocat KLIMA & VIGIER Rechtsanwälte - Avocats Thierschstr. 27 D-80538 Munich Tel. ++49 (0)89 210 35 160 Fax ++49 (0)89 210 35 170 Rechtlicher Hinweis: Diese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgemäß kann daher für die hier gemachten Ausführungen keine Haftung übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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