Rechtsinformationen
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| Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in Frankreich |
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Oftmals erfolgt der Wegzug eines deutschen Schuldners nach Frankreich, dort speziell in die Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle (Gebiete Elsaß-Lothringens), lediglich zu dem Zweck, ein drohendes Insolvenzverfahren vor die dortigen Gerichte zu bringen, mit der Folge der Anwendbarkeit der dort geltenden Bestimmungen über die Restschuldbefreiung, die für viele Schuldner im Vergleich zur deutschen Regelung als günstiger anzusehen ist. In vielen Fällen führt nämlich der Abschluss eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen speziell in Elsaß-Lohringen im Ergebnis zu einer unverzüglichen Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensphase. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von etwa 12 bis 24 Monaten, kann sich daher im Vergleich zum deutschen Recht eine wesentlich zügigere Entschuldung ergeben. Hinzu kommt, dass französische Insolvenzentscheidungen in der Regel auch in den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union anzuerkennen sind. Hierin liegt für viele deutsche Schuldner der besondere Reiz, das Insolvenzverfahren vor französische Gerichte zu bringen. Gänzlich ohne Hürden ist ein derartiges Vorgehen allerdings nicht. Den Gläubigern bieten sich verschiedene Möglichkeiten zum Einschreiten, wenn nicht ohnehin schon die französischen Insolvenzgerichte solche von Amts Wegen errichten. Im Einzelnen: 1. Vorab: Annerkennungsfähigkeit französischer Insolvenzentscheidungen in Deutschland Nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan kurz: EuInsVO) sind alle zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Mitgliedstaates in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen. Insbesondere richten sich nach Art. 4 Abs. 2 lit. k EuInsVO auch die materiellen Wirkungen gegenüber den Gläubigern, mithin insbesondere auch eine Restschuldbefreiung, nach dem Recht des Staates der Insolvenzeröffnung. Auch schon vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung hatte der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.09.2001 (Az.: IX ZB 51/00) zu Art. 102 EGInsO ausdrücklich festgestellt, dass eine in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen ist. Seit der Klarstellung der Anerkennungsfähigkeit erfreut sich das französische Insolvenzverfahren bei deutschen Schuldnern einer gewissen Popularität. Einige Stimmen sprechen gar vom Phänomen des Insolvenztourismus. Vermehrt werben selbsternannte Berater mit professioneller Insolvenzbegleitung deutscher Schuldner in Frankreich und versprechen die nötige organisatorische und verfahrensbegleitende Hilfe. Allerdings ist auch den französischen Insolvenzgerichten dieses Phänomen nicht verborgen geblieben, so dass eine zunehmende Zurückhaltung bei der Eröffnung der entsprechenden Verfahren festzustellen ist. Dreh- und Angelpunkt der Problematik stellt hierbei die Frage der internationalen Zuständigkeit des französischen Insolvenzgerichts dar. Die rechtliche Grundlage zur Beantwortung der Frage ist ebenfalls europaweit einheitlich durch die EuInsVO geregelt, lässt allerdings dem angerufenen Richter einen gewissen Raum zur Ausübung seines Tatsachenermessens. Daneben können auch sonstige Umstände in der Person des Schuldners oder der Natur der Forderung gegen die Eröffnung des Verfahrens oder die Wirkung der Restschuldbefreiung sprechen. 2. Internationale Zuständigkeit der französischen Insolvenzgerichte Die internationale Zuständigkeit der europäischen Insolvenzgerichte regelt Art. 3 der EuInsVO. Der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift, darf zunächst wörtlich wie folgt wiedergegeben werden: „Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“ Damit das Verfahren vor französischen Gerichten eröffnet wird, muss der Schuldner daher darlegen, dass der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Frankreich liegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (fortan kurz: EuGH) hat der Begriff des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“ eine autonome Bedeutung und muss einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften ausgelegt werden. (EuGH Urteil vom 2.5.2006 – Rs. C-341/04 – Eurofood IFSC Ltd) Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen soll gemäß Erwägungsgrund Nr. 13 der EuInsVO der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Die Stimmen der Literatur stellen bei einer natürlichen Person als Anknüpfungspunkt sowohl auf den Wohnsitz als auch auf den Ort ab, an dem sie ihrer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Duursma-Kepplinger/ Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung, § 3 Rn. 19 ff; Virgos/Schmitt, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 60 Nr. 75) Weitere Konkretisierungen des Begriffs lassen sich weder der Literatur, noch der Rechtsprechung entnehmen. Welche Nachweise hier ausreichen, kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Die entsprechende Einordnung unterliegt zudem von Fall zu Fall dem tatrichterlichen Ermessen des Gerichts, bei dem der Insolvenzantrag gestellt wird. Es mag zutreffend sein, dass die französischen Gerichte in der Vergangenheit an den nötigen Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt haben. In der Regel reichte der Nachweis einer Mietwohnung sowie eines Telefonanschlusses auf dem Staatsgebiet der Republik Frankreich aus - dies selbst wenn der Insolvenzschuldner einer beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachging. (vgl. auch den Fall, der der Entscheidung des BGH vom 18.09.2001 - Az.: IX ZB 51/00 zugrunde lag) Mit steigender Zahl der von deutschen Schuldnern in Frankreich beantragten Insolvenzeröffnungen, ist jedoch festzustellen, dass die französischen Gerichte zunehmend strengere Anforderung an den entsprechenden Nachweis stellen. Viele Gerichte fordern daher heute das kumulative Vorliegen mindestens der folgenden Voraussetzungen:
Zu beachten ist, dass Einwendungen gegen die internationale Zuständigkeit des französischen Insolvenzgerichts zwingend im Ausgangsverfahren erhoben werden müssen. Nach der Rechtssprechung des EuGH kann die Unzuständigkeit in späteren Streitigkeiten um die Anerkennung der Entscheidung im Ausland nicht mehr gerügt werden. In einem Urteil vom 2.5.2006 (Rs. C-341/04 – Eurofood IFSC Ltd) hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Hauptinsolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können. 3. Die verschiedenen französischen Insolvenzverfahren Grundsätzlich unterscheidet das französische Recht zwischen dem Regelinsolvenzverfahren (Redressement et liquidation judiciaires) und der Verbraucherinsolvenz (procédure de rétablissement personnel). Im Rahmen der Verbraucherinsolvenz gelten allerdings in Elsass Lothringen einige besondere Bestimmungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Regelinsolvenzverfahren finden sich heute im französischen Handelsgesetzbuch (Code de commerce; fortan kurz: Ccom) unter den Artikeln L620-1 bis 628-3 Ccom. Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Verbraucherinsolvenz findet sich in den Artikeln L331-1 ff. und R331-1 des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation, fortan kurz: Ccons). Diese gehen zurück auf das Gesetz « loi n° 89-1010 vom 31.12.1989 » (loi Neiertz), geändert durch das Gesetz « loi n° 95-125 vom 08.02.1995 » und « n° 98-657 vom 29.07.1998 ». a) Abgrenzung der Verfahren nach der Person des Schuldners Welches der Verfahren zur Anwendung kommt, hängt im Wesentlichen von der Person des Schuldners ab. Das Regelinsolvenzverfahren ist nach Art. L620-2 Ccom lediglich anwendbar
Über das Vermögen natürlicher Personen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, wie z.B. Freiberufler, Angestellte und Arbeiter sowie Beamte, kann das Regelinsolvenzverfahren daher nicht eröffnet werden. Für sie gilt ggf. das Verbraucherinsolvenzverfahren, das allerdings nur unter besonders strengen Bedingungen und nach einer Wohlverhaltensphase, deren Dauer uneinheitlich von Fall zu Fall bestimmt wird, zu einer persönlichen Restschuldbefreiung (retablissement personnel) führen kann und sich daher in gewisser Weise den deutschen Regeln über die Restschuldbefreiung natürlicher Personen annähert. Für die Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle (Elsass-Lothringen) gilt allerdings nach Art. L628-1 Ccom eine Besonderheit: In diesen Gebieten wurde im Jahre 1879 das deutsche Konkursrecht eingeführt. Ein französisches Gesetz vom 01.06.1924, durch das das französische Handelsrecht in Elsass-Lothringen eingeführt wurde, verfolgte mit seinen Artikeln 22 bis 24 einen Kompromiss mit der vorherigen Regelung, wodurch eine Sondersituation geschaffen wurde. Ausgehend von der alten Rechtslage, wurde bestimmt, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren nach Handelsrecht auch für natürliche Personen gelten, die weder Kaufleute, Handwerker noch Landwirte sind, wenn sie ihren Wohnsitz in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle haben. Im Einzelnen zu den Verfahren: b) Das Regelinsolvenzverfahren in Frankreich aa) Antrag Die Eröffnung des Verfahrens kann vom Schuldner, den Gläubigern oder unter bestimmten Voraussetzungen von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Daneben kann das Insolvenzgericht das Verfahren auch von Amts Wegen eröffnen. (Art. 621-1 bis 621-3 Ccom) bb) Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung für die Eröffnung ist neben der Zuständigkeit des Gerichts auch das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit (cessation de paiement) des Schuldners, diese wird in Art. 621-1 Ccom legaldefiniert: „Unmöglichkeit, die fälligen Passiva mit den verfügbaren Aktiva auszugleichen“. cc) Verfahrenseröffnung und gerichtliche Sanierung Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Nach Art. L620-1 Ccom ist die gerichtliche Sanierung (redressement judiciaire) das vorrangige Ziel des französischen Insolvenzrechts. Eine gerichtliche Liquidation (Liquidation judicaire) mit einem Verteilungsverfahren unter den Gläubigern (Procédure collective) und einer anschließenden Restschuldbefreiung kommt in der Regel erst in Betracht, wenn nach einer Beobachtungsphase (période d’observation) feststeht, dass die Sanierung nicht erfolgsversprechend ist. Ist eine Sanierung nach Ansicht des Gerichts von vorneherein ausgeschlossen, kann die Liquidation ausnahmsweise auch ohne Einleitung einer Beobachtungsphase beschlossen werden, Art. L620-1 Abs. 3 Ccom. In der Regel ordnet das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsurteil aber eine Beobachtungsphase an. Diese beträgt maximal 6 Monate, kann allerdings bei Vorliegen besonderer Gründe einmal verlängert werden (Art. L621-6 Abs. 2 Ccom iVm. Décret n° 88-430 vom 21.04.1988). Mit dem Eröffnungsbeschluss bestellt das Gericht für das weitere Sanierungsverfahren einen berichterstattenden Richter (juge commissaire), einen Verwalter (administrateur judiciaire) sowie Gläubigervertreter (représentant des créanciers), Art. L621-8. Der Gläubigervertreter ist ebenso wie der Verwalter gerichtliches Organ (mandataire de justice), ihm obliegen u.a. die Information der Gläubiger, die in der Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit aufgeführt sind, die Entgegennahme der Forderungsanmeldungen und das Erstellen der Forderungsliste, die Abstimmung etwaiger Sanierungspläne mit den Gläubigern und der Darstellung gegenüber dem Gericht. Über die Zulassung der Forderungen entscheidet im Streitfall das Gericht nach Anhörung des Gläubigervertreters. Der Gläubigervertreter vertritt die Interessen der Gläubiger lediglich im Sanierungsverfahren. Sollte sich hieran später eine Liquidierung anschließen, werden die entsprechenden Aufgaben an den dann zu benennenden gerichtlichen Liquidator (Liquidateur) übertragen. Nach Art. L621-13 Ccom können sich weitere Gläubiger auf Antrag vom Gericht auch als sog. Kontrolleure (contrôleur) benennen lassen, um sich von der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zu überzeugen. Maximal 5 dieser Kontrolleure können zugelassen werden. Diese können sich im Verfahren auch anwaltlich vertreten lassen. Hervorzuheben ist ebenfalls, dass den Schuldner nach Art. L621-45 Ccom die Verpflichtung trifft, dem Gläubigervertreter ein vollständige Liste seiner Schuldner und der Höhe der jeweiligen Forderungen mitzuteilen, damit diese aufgefordert werden können, ihre Forderung fristgerecht anzumelden. Unterschlägt der Schuldner vorsätzlich die Nennung bestimmter Gläubiger und Forderungen, so verwirkt er im Verhältnis zu diesen seine Restschuldbefreiung – hierauf wird nachfolgend noch näher eingegangen werden. dd) Liquidation Sofern das Sanierungsverfahren nach Ablauf der Beobachtungsphase ohne Erfolg geblieben ist, beschließt das Gericht die Liquidierung. Hierfür bestellt es einen Liquidator, der mit der Verwertung und der Verteilung der Insolvenzmasse beauftragt wird. Nach vollständiger Verwertung und Verteilung stellt das Gericht das Insolvenzverfahren ein. ee) Wirkung der Liquidation: Restschuldbefreiung und Ausnahmen Rechtstechnisch hat die Liquidation nicht das Erlöschen der Forderungen zum Ergebnis. Vielmehr ist wie folgt zu unterscheiden:
„Der Beschluss über den Abschluss der gerichtlichen Liquidation wegen nicht ausreichender Masse, vermittelt den Gläubigern nicht die Wiedererlangung der individuellen Verfolgungsmöglichkeiten ihrer Ansprüche gegen den Schuldner“ Diese Wirkung folgt aus der Beendigung des Verfahrens und unterliegt keinen weiteren Bedingungen. Insbesondere hat der Schuldner keine weiteren Auflagen zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu erfüllen. Art. L622-32 Ccom sieht jedoch einige Ausnahmen von dieser Wirkung vor. Einige Ausnahmen betreffen die Natur der Forderung, andere das Verhalten des Schuldners innerhalb oder außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die individuelle Rechtsverfolgung lebt in folgenden Ausnahmefällen nach Abschluss der Liquidation wieder auf:
Die obigen Ausführungen zeigen, dass das französische Recht zahlreiche Möglichkeiten vorsieht, der Restschuldbefreiung den Weg zu versperren - gerade dann, wenn die Forderungen auf Straftaten oder unredliche Handlungen des Schuldners zurückzuführen sind. Hinzu kommt, dass die Insolvenzgläubiger, deren Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt und aus obigen Gründen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, bei dem Vollstreckungsgericht die Ausfertigung eines vollstreckbaren Titels beantragen können, Art. L622-32 Abs. 4 Ccom. c) Das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frankreich Eine natürliche Person, die nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erfüllt, kann im Fall der Überschuldung die sog. Überschuldungskommission anrufen (commission de surendettement). Dieser obliegt dann in einem ersten Schritt, vermittelnd gegenüber den Gläubigern tätig zu werden und auf den Abschluss eines einvernehmlichen Entschuldungsplans (plan conventionnel de redressement) hinzuwirken. Zu einer Entschuldung kann es allerdings nur kommen, wenn die Gläubiger mit den ausgearbeiteten Bedingungen des Plans einverstanden sind. Im Fall der Verweigerung des Plans kann die Kommission auf Antrag des Schuldners eine Reihe von Maßnahmen nach Art. 331-7 Ccons anordnen, die die Schuldenbereinigung entsprechend den Fähigkeiten des Schuldners verfolgen und in deren Rahmen der Schuldner seine Gutgläubigkeit unter Beweis stellen kann. Die Höchstdauer der angeordneten Maßnahmen kann bis zu 10 Jahre betragen. Wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners unheilbar (irrémédiablement compromise) ist und die Schuldenbereinigung langfristig weder durch Stundung oder Ratenzahlung noch Teilerlass erwartet werden kann, hat Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Vollstreckungsrichter das sog. Schuldenbereinigungsverfahren (procédure de retablissement personnel) zu beantragen. Nach Antragstellung verfügt der Richter über eine Frist von einem Monat, um den Schuldner und die Gläubiger zu laden. Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die Einstellung der Vollstreckungsverfahren. Der Richter leitet ferner ein Aufgebotsverfahren ein, mit dem er die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Werden die Forderungen nicht innerhalb der Frist angemeldet, erlöschen diese. In der Folge kann der Richter die gerichtliche Liquidierung des Vermögens des Schuldners anordnen. Die Güter des Schuldners sind dann – mit Ausnahme der zum Überleben nötigen Güter – innerhalb von 12 Monaten zwangszuversteigern. Der Erlös wird unter den Gläubigern verteilt. Wenn der Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung ausreicht, beschließt das Gericht die Einstellung des Verfahrens wegen Unzulänglichkeit der Masse, was zur Restschuldbefreiung hinsichtlich aller nicht beruflichen Schulden führt. Diese Folge ist allerdings nicht zwingend. Ausnahmsweise kann der Richter, wenn er davon überzeugt ist, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners nicht unheilbar ist, auch die Liquidation ablehnen und einen Schuldenbereinigungsplan errichten, der ähnlich wie der Plan der Kommission eine Dauer von maximal 10 Jahren vorsehen kann. Die Personen, die Gegenstand eines Schuldenbereinigungsverfahrens sind, werden ferner von Amts wegen für die Dauer von 8 Jahren in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, das sog. FICP (fichier des incidents de remboursement de crédits). All dies belegt, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zwingend zu einer kurzfristigen Restschuldbefreiung führen muss. In der Regel machen die französischen Gerichte hiervon nur selten Gebrauch und auch nur dann, wenn der Schuldner im Rahmen einer individuellen Wohlverhaltensphase gezeigt hat, dass er guten Willens ist, zumindest einen Teil der Schulden zu begleichen. Die Dauer der Wohlverhaltensphase kann dabei maximal 10 Jahre betragen, steht im Übrigen aber im Ermessen aber des Gerichts. Ein deutscher Schuldner dürfte aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten wenig Interesse an der Einleitung eines derartigen Verfahrens haben. Im Vordergrund des Weggangs nach Frankreich dürfte vielmehr das Bestreben stehen, durch Einleitung des oben beschriebenen Regelinsolvenzverfahrens zu einer unmittelbaren Restschuldbefreiung nach Verfahrensabschluss zu gelangen. Fazit: Der Wegzug eines deutschen Schuldners mit Zahlungschwierigkeiten nach Frankreich – dort insbesondere nach Elsaß Lothringen – deutet oftmals darauf hin, dass er von den dort geltenden und im Vergleich zum deutschen Recht teilweise vorteilhaften Regelungen zur Restschuldbefreiung profitieren möchte. Ganz grundsätzlich unterscheidet auch das französische Recht zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und der Verbraucherinsolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren steht vor allen den juristischen Personen offen, daneben den natürlichen Personen nur dann, wenn sie Kaufleute, Handwerker oder Landwirte sind. Es führt mit dem Abschluss des Verfahrens, das in der Regel zwischen 12 und 24 Monate dauert - automatisch zur Restschuldbefreiung. Alle anderen Personen unterliegen grundsätzlich dem Verbraucherinsolvenzverfahren, das zwar im Ergebnis auch zu einer Restschuldbefreiung führen kann. In der großen Mehrzahl der Fälle geht ihr allerdings Anordnung einer Wohlverhaltensphase vor, die je nach Einschätzung des Einzelfalls durch das Gericht auf bis zu 10 Jahre festgelegt werden kann. Aufgrund besonderer historischer Entwicklungen ist allerdings in Elsass-Lothringen auch auf alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer beruflichen Situation ausschließlich das Regelinsolvenzverfahren anwendbar, was gerade diese Region bei deutschen Privatschuldnern attraktiv macht – zumal mit der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 das französische Insolvenzverfahren mit all seinen Wirkungen in Deutschland anzuerkennen ist. Um in Frankreich auch im Regelinsolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, hat der deutsche Schuldner allerdings einige Hürden zu nehmen. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass er in Frankreich den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ iSv. Art 3 EuInsVO hat. Da auch den französischen Gerichten die zunehmende Anzahl von Insolvenzanträgen Schuldner deutscher Herkunft nicht verborgen geblieben ist, werden an dieses Kriterium in der Gerichtspraxis zunehmend strengere Anforderungen gestellt. Auch den Gläubigern bieten sich im Rahmen des französischen Insolvenzverfahrens – und nur hier, da eine Rüge in einem späteren deutschen Anerkennungsverfahren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht möglich ist – die Möglichkeit Einwendungen gegen die gerichtliche Zuständigkeit französischer Gerichte zu erheben. Selbst wenn das französische Gericht seine Zuständigkeit anerkennen sollte, bietet insbesondere Art. L622-32 des französischen Handelsgesetzbuchs den Gläubigern vielfältige Möglichkeiten, sich der Restschuldbefreiung entgegenzustellen, insbesondere dann, wenn die Forderungen auf Straftaten oder Handlungen mit unredlichem Charakter zurückzuführen sind.
Zur Vermeidung des etwaigen Verlusts von Rechten in möglichen Insolvenzverfahren in Frankreich wird Gläubigern empfohlen, die persönliche Situation ihrer Schuldner genau im Auge zu behalten. Soweit der Aufenthaltsort der Schuldner in Frankreich bekannt ist, sollte bei den zuständigen Gerichten in regelmäßigen Abständen Auskünfte über die mögliche Eröffnung von Insolvenzverfahren eingeholt werden um einem möglichen Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners effektiv zu begegnen. Autor: Armin VIGIER, Rechtsanwalt-Avocat KLIMA & VIGIER Rechtsanwälte - Avocats Thierschstr. 27 D-80538 Munich Tel. ++49 (0)89 210 35 160 Fax ++49 (0)89 210 35 170 Rechtlicher Hinweis: Diese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgemäß kann daher für die hier gemachten Ausführungen keine Haftung übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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