Rechtsinformationen
| Deutsches Recht [in französischer Sprache] |
| Französisches Recht [in deutscher Sprache] |
| Anfechtungsrechte im französischen Insolvenzverfahren |
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In der französischen Insolvenzpraxis spielt die Anfechtung gläubigergefährdender Handlungen eine wichtige Rolle. Oftmals geht die Anfechtung vom Insolvenzverwalter aus. Deutsche Unternehmen, deren französischer Geschäftspartner in Insolvenz fällt, sehen sich hier nicht nur der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Forderungen unerfüllt bleiben. In einigen Fällen stellen Insolvenzverwalter auch noch viele Jahre nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der französischen Gesellschaft noch Forderungen an ehemalige deutsche Geschäftspartner für Vorgänge die noch in den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fallen. Das französische Recht stellt hierfür ein beachtliches Instrumentarium zur Verfügung. 1. Vorab: Die Begriffe der Zahlungseinstellung (cessation des paiements) und der Verdachtsperiode (période suspecte) Den zentralen Anknüpfungspunkt für die Anfechtung von Rechtshandlungen im französischen Insolvenzrecht stellt der Begriff der Zahlungseinstellung (cessation des paiements) nach Art. L631-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce, fortan kurz: Ccom) dar. Gemäß der Legaldefinition handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die Passiva mit verfügbaren Aktiva auszugleichen („impossibilité de faire face au passif exigible avec son actif disponible“). Dieser Zeitpunkt ist nicht gleichzusetzen mit dem Datum der Verfahrenseröffnung, des entsprechenden Antrags oder der Erklärung des Schuldners. Vielmehr legt das Insolvenzgericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Datum auf den Tag fest, an dem der Insolvenzschuldner tatsächlich zahlungsunfähig war. Dieses Datum kann nach Art. L631-8 Ccom maximal bis zu 18 Monate vor die tatsächliche Verfahrenseröffnung zurückreichen. Der Zeitraum zwischen Zahlungseinstellung und Verfahrenseröffnung wird als sog. Verdachtsperiode (période suspecte) bezeichnet. Gerade in Fällen, in denen Anzeichen für eine Verzögerung der Einleitung des Insolvenzverfahrens vorliegen, bestimmen die französischen Gerichte als Stichtag der Zahlungsunfähigkeit nicht selten einen Zeitpunkt, der erhebliche Zeit vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung liegt. 2. Nichtigkeitsklage Ausgehend vom Begriff der Zahlungseinstellung legen die Art. L632-1 bis L632-4 Ccom die Anfechtungsmöglichkeiten fest. a) Die Anfechtung ist in Form einer sog. Nichtigkeitsklage (action en nullité) geltend zu machen. Sie kann vom Insolvenzverwalter, vom gerichtlich bestellten Gläubigervertreter, vom Sanierungsplankommissar, vom Liquidator sowie vom Gericht von Amts wegen erhoben werden. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischen und fakultativen Anfechtungsgründen mit unterschiedlichen Voraussetzungen: aa) Nach Art. L632-1 Ccom anfechtbar sind ohne weitere Voraussetzungen die dort abschließend aufgeführten obligatorischen Nichtigkeitsgründe. Zu diesen gehören u.a. die Vornahme der folgenden Rechtsgeschäfte nach Eintritt der Zahlungseinstellung:
Insbesondere Ziff. 4 der Vorschrift belegt, dass nach dem Willen des französischen Gesetzgebers Sicherungsabtretungen des Gemeinschuldnerzedenten an einen Dailly-Zessionar, die während der Verdachtsperiode ausgeführt wurden, nicht die Gleichbehandlung der Gläubiger gefährden. Die gesetzliche Regelung des Artikels L632-1 -4° bevorzugt zweifellos die Kreditwirtschaft, deren Forderungen nach der Zahlungseinstellung und bis kurz vor der Verfahrenseröffnung unanfechtbar bedient werden. Damit genießen die Kreditinstitute in der Phase vor der Verfahrenseröffnung gegen den Sicherungsgeber eine günstige Ausgangsposition. Zahlungen auf Forderungen der Sicherungsnehmer erfolgen mit Rechtsgrund und werden nicht als verbotene Verschiebung von Vermögensmassen kurz vor der Verfahrenseröffnung angesehen. bb) Daneben sieht Art. L632-2 Ccom einen sog. fakultativen Nichtigkeitsgrund vor. Nach dieser Vorschrift können ganz allgemein alle Leistungen auf fällige Verpflichtungen sowie alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte, die nach dem Datum der Zahlungseinstellung (cessation des paiements) vorgenommen wurden, rückwirkend für nichtig erklärt werden, wenn der Empfänger Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners hatte. Allein die subjektive Tatbestandsvoraussetzung der Kenntnis des Zahlungsempfängers kann daher für die Nichtigkeitserklärung ausreichend sein. Für das Vorliegen dieser Kenntnis trägt zwar der Anfechtende die Beweislast. Daneben ist allerdings weder ein Nachweis eines konkreten Schadens noch einer konkreten Gläubigerbenachteiligung nötig (ständige Rechtsprechung seit Cass. com 16/02/1993, Bull. civ. IV n° 62; D. 1993 IR.77). Die Besonderheit der Vorschrift (Wortlaut: „können aufgehoben werden“) liegt darin, dass der Richter selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzung – im Gegensatz zu den obligatorischen Nichtigkeitsgründen nach Art. L632-1 Ccom - nicht gezwungen ist, die Nichtigkeit auszusprechen. Vielmehr liegt die Aufhebung in seinem souveränen Auswahlermessen, das insbesondere auch nicht der Nachprüfung durch den Kassationsgerichthof unterliegt. In Anlehnung der dargestellten bankenfreundlichen Regelung zu Art. L632-1 Ccom, lässt die Rechtsprechung allerdings auch von der Kenntnis-Regel Ausnahmen zu, wenn sich die in Rede stehende Forderung aus einer Sicherungszession nach der Loi-Dailly herleitet. Dies allerdings nur dann, wenn zumindest die Rahmenvereinbarung, auf der die konkrete Sicherungszession beruht, vor der dem Datum Zahlungseinstellung abgeschlossen wurde. (Cass. com. 20/02/1996, D.S. 1996, somm., 283) cc) Schließlich ist besonders zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitsklagen nach der Rechtssprechung des Berufungsgerichtshofes Paris offensichtlich keiner Verjährung oder Ausschlussfrist unterliegen. (CA Paris 18/02/1992: D. 1992 IR 142: „L’action en nullité prévue par l’art. 107 (Anm. heute : Art. L 632-1) n’est soumise à aucun délai de rigueur“.) Autor: Armin VIGIER, Rechtsanwalt-Avocat KLIMA & VIGIER Rechtsanwälte - Avocats Thierschstr. 27 D-80538 Munich Tel. ++49 (0)89 210 35 160 Fax ++49 (0)89 210 35 170 Rechtlicher Hinweis: Diese Abhandlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere kann sie eine Einzefallbezogene Beratung nicht ersetzen. Naturgemäß kann daher für die hier gemachten Ausführungen keine Haftung übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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