SAS Gesellschafterausschluss Drucken
Aktiengesellschaft in vereinfachter Form
Ausschluss eines Gesellschafters
 
Anmerkung zum
Urteil des Kassationsgerichtshofs - Kammer für Handelssachen - Paris vom 23.10.2007
zu Artikel 1844 Abs. 1 Code civil iVm. Artikel L 227-16 des Code du commerce

Die Satzung einer Aktiengesellschaft in vereinfachter Form (société par action simplifiée, kurz S.A.S.) verlangt zwar gesetzlich wenige Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich ihres Gesellschaftsvertrages (frz. „statuts“).

Diese Rechtsform lässt sich somit viel flexibler gestalten und kann gegebenenfalls für ein deutsches Unternehmen eine interessante Alternative für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Frankreich darstellen.

Durch die ursprünglich angestrebte Vereinfachung der Satzungsgestaltung können allerdings Schwierigkeiten zwischen den Gesellschaftern entstehen.

Durch Urteil vom 23. Oktober 2007 hat die Handelskammer des Kassationsgerichthofs zu Paris, festgehalten, dass auch im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters Artikel 1844 Abs. 1 des französischen Zivilgesetzbuches nach wie vor Bedeutung hat.

Artikel L 227-16 des französischen Handelsgesetzbuches sieht zwar vor, dass ein Gesellschafter in Folge seines Ausschlusses aus der Gesellschaft gezwungen werden kann, seine Anteile zu veräußern. Noch offen blieb jedoch die Frage, ob der betroffene Gesellschafter, um dessen Ausschluss es ging, nach wie vor als ebenbürtiger Gesellschafter zur gemeinsamen Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt mitwirken darf.

In dem betreffenden Fall sah die Satzung einer S.A.S. vor, dass ein Gesellschafter, der 2/3 der Anteile besaß, ausgeschlossen werden und zwingend seine Anteile veräußern sollte, ohne jedoch an dem Votum teilnehmen zu können. Der betroffene Gesellschafter hielt diesen Teil der Satzung für unwirksam und strebte die Nichtigkeit des Ausschlußbeschlusses vor Gericht an.

Der Appellationsgerichtshof zu Douai wies die Klage in der 2. Instanz ab und begründete dies mit dem Grundsatz der kaufmännischen Freiheit, der sich wohl in zulässiger Weise in der Satzungsformulierung der S.A.S. mit der Möglichkeit einer Nichtbeteiligung des betroffenen Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung verwirklichen ließ.

Der Kassationsgerichtshof zu Paris war anderer Auffassung. Die höchstinstanzlichen Richter haben erstmalig den Artikel L 226-27 des Handelsgesetzbuches wie folgt ausgelegt:

„Bei einem Ausschlußbeschluss eines Gesellschafters durch die Gesellschafterversammlung kann die Satzung dahingehend nicht so formuliert werden, dass der betroffene Gesellschafter praktisch von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden kann."

Infolgedessen findet der bereits benannte Artikel 1844 Abs. 1 des französischen Zivilgesetzbuches (Code de civil) nach wie vor uneingeschränkt Anwendung. Abweichende Bestimmungen in der Satzung können nicht dazu führen, dass das Teilnahmerecht des betroffenen S.A.S.-Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung durch die Bestimmung von Artikel L 227-16 des Code de Commerce eingeschränkt wird.“

Es empfiehlt sich somit gegebenenfalls, die Satzung der französischen Tochtergesellschaft unter der Rechtsform der S.A.S. anzupassen. Eine nachträgliche angestrebte Satzungsänderung kann sich jedoch in der Praxis je nach Zusammensetzung der Gesellschafter als schwierig erweisen.

Autor: Christian KLIMA, Rechtsanwalt-Avocat

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